Beschluss vom 30.07.2025 -
BVerwG 3 B 15.24ECLI:DE:BVerwG:2025:300725B3B15.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2025 - 3 B 15.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:300725B3B15.24.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 15.24

  • VG Düsseldorf - 17.06.2021 - AZ: 28 K 6785/19
  • OVG Münster - 05.03.2024 - AZ: 21 A 1986/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 108,66 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer einen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb. Im Jahr 2018 bewirtschaftete er insgesamt ca. 83 ha Acker- und Grünland, davon rd. 32 ha im Marktfruchtbau und ca. 51 ha im Futterbau. Am 20. Dezember 2018 beantragte er Geldleistungen für dürrebedingte Ernteausfälle im Jahr 2018. Den Ertragsausfall in der Bodenproduktion bezifferte er auf 31,5 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung, den dadurch bedingten Schaden auf 38 217,32 €, von dem er die Hälfte (19 108,66 €) als auszuzahlende Billigkeitsleistung beantragte. Seinem Antrag fügte er unter anderem die betrieblichen Nährstoffvergleiche für die Düngejahre 2014/2015 bis 2016/2017 bei.

2 Mit Bescheid vom 21. August 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die vom Kläger angegebenen Vorjahreserträge beim Futterbau, die den Nährstoffvergleichen entnommen seien und von einem Trockenmassegehalt von 33 % (Mais) bzw. 20 % (Grünland/Ackergras) ausgingen, seien zu korrigieren, weil sich die im Antrag angegebenen Preise auf Erträge mit 35 % Trockenmasse bezögen. Erträge und Preise seien auf eine einheitliche Basis von 35 % Trockenmassegehalt umzurechnen. Für die Berechnung des Ertragsausfalls durch die Dürre im Jahr 2018 sei es notwendig, dass sich die Preise und Erträge der jeweiligen Kultur in drei Vorjahren und im Schadjahr auf eine einheitliche Grundlage bezögen. Durch die Umrechnung liege der dürrebedingte Ertragsrückgang des Klägers aus der Bodenproduktion im Schadjahr 2018 bei 27 %, so dass die Zuwendungsvoraussetzung eines Rückgangs von mindestens 30 % seiner durchschnittlichen Jahreserzeugung nicht erfüllt sei.

3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2021 abgewiesen.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die von ihm zugelassene Berufung mit Urteil vom 5. März 2024 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung einer Dürrehilfe für das Jahr 2018. Rechtsgrundlage für die Bewilligung seien die einschlägigen Förderrichtlinien sowie weiteren Erlasse des zuständigen Ministeriums. Über deren verwaltungsinterne Bindung hinaus vermittelten der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes anspruchsbegründende Außenwirkung. Die Fördervoraussetzung gemäß Nr. 1.3 Abs. 1 Halbs. 2 der Förderrichtlinien sei nicht erfüllt. Der Beklagte habe zutreffend angenommen, die dürrebedingte Beeinträchtigung der Ernteerzeugung des Klägers habe im Schadjahr nicht die Grenze von 30 % seiner durchschnittlichen Jahreserzeugung überschritten. Es sei nichts dagegen zu erinnern, dass er für die der Referenzwerttabelle für das Schadjahr 2018 entnommenen Erntemengen des Klägers im Bereich Futterbau einen Trockensubstanzgehalt von 35 % angenommen habe. Auch die Reduzierung der Erntemengen im Futterbau für den Referenzzeitraum 2015 bis 2017 führe nicht auf einen Ermessensfehler. Die Umrechnung der Erntemengen auf den gleichen Trockensubstanzgehalt entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Diese Praxis verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sachlicher Grund für die Umrechnung sei die Herstellung der Vergleichbarkeit von aus unterschiedlichen Quellen stammenden Erntemengen, denen unterschiedliche Trockensubstanzgehalte zugrunde lägen. Die vom Beklagten für die Erntemengen in den Nährstoffvergleichen angenommenen Trockensubstanzgehalte von 20 % für Grassilage und 33 % für Maissilage seien nicht willkürlich gewählt, denn sie fänden ihre Grundlage in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DüV in der bis zum 1. Juni 2017 gültigen Fassung. Damit habe er eine der Verwaltungsvereinfachung dienende Typisierung vorgenommen. Sie stelle zudem eine Orientierung am typischen Fall dar, weil die genannten Trockensubstanzgehalte auf die Düngeverordnung zurückgingen und aufgrund dieser normativen Verankerung die weitere Annahme gerechtfertigt sei, es handele sich um Werte, die dem tatsächlichen Trockensubstanzgehalt der jeweiligen Erntemenge in den allermeisten Fällen hinreichend nahekämen und Rechnung trügen.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers.

II

6 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

7 Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7 und vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3, jeweils m. w. N.).

9 Die vom Kläger aufgeworfene Frage
"Kann für eine sachliche Rechtfertigung einer festgestellten (Un-)Gleichbehandlung in Form einer zulässigen Typisierung bzw. Pauschalierung und der Frage der Ausrichtung dieser am sach- und realitätsgerechten Regelfall, das Vorhandensein einer - für sich typisierenden - verordnungsrechtlichen Vorgabe eines anderen Sachbereichs ausreichend sein bzw. die ohne weitere Sachverhaltsbetrachtung/-aufklärung unterstellte Annahme rechtfertigen, dass die zum Ausdruck kommende Wertung dieser verordnungsrechtlichen Regelung dem Regelfall/der Realität entspricht?"
führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich klären, denn sie hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Sachbereichs sowie der in Rede stehenden Un- bzw. Gleichbehandlung ab. Das gilt auch für die Frage, was der sach- und realitätsgerechte Regelfall ist und, ob eine typisierende verordnungsrechtliche Vorgabe sach- und realitätsgerecht ist. Der Beschwerdevortrag, das Oberverwaltungsgericht verkenne das Ziel und den Regelungszusammenhang von Anlage 1 der Düngeverordnung in der zugrunde gelegten Fassung - die dort angegebenen Trockensubstanzwerte hätten über die Berechnung des Düngebedarfs hinaus nie dem Ziel der Bestimmung einer typischen Größe gedient (S. 3 f. der Beschwerdebegründung) –, beschränkt sich auf eine Kritik an der Entscheidung des Berufungsgerichts, das von einer Typizität der in der Düngeverordnung genannten Werte für die Bestimmung der Trockensubstanzwerte im Referenzzeitraum 2015 - 2017 für den konkreten Zusammenhang der Dürrehilfe 2018 ausgegangen ist (vgl. UA S. 27, wonach es sich um typische durchschnittliche Werte gehandelt habe, die dem tatsächlichen Trockensubstanzgehalt in den allermeisten Fällen hinreichend nahegekommen seien).

10 Mit seinem Hinweis auf die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Systemgerechtigkeit, Folgerichtigkeit und Sachgerechtigkeit bei Differenzierungen (vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 u. a. - BVerfGE 60, 16 <40, 42 f.> = juris Rn. 72, 79 und vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - BVerfGE 161, 1 Rn. 124 m. w. N.) zeigt der Kläger gleichfalls keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Die Sachgerechtigkeit verlangt nach dieser Rechtsprechung eine jeweils auf den betroffenen Sachbereich bezogene Begründung für Gleich- und Ungleichbehandlungen. Ob der Gesetz- oder Zuwendungsgeber befugt ist, Differenzierungskriterien aus anderen Ordnungssystemen zu übernehmen, um eine Gleich- oder Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, lässt sich somit auch ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allgemein, sondern nur für den jeweils betroffenen Sachbereich klären.

11 Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Vorgaben der Düngeverordnung zwischenzeitlich aufgehoben worden seien und dass auch die vom Statistischen Landesamt für den Referenzzeitraum erstellten Ernteberichte sich an einem Trockensubstanzgehalt von 35 % orientierten, legt sie nicht dar, inwiefern sich daraus ein grundsätzlicher, über den vorliegenden Sachbereich hinausweisender Klärungsbedarf im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG oder eine andere Norm des Bundesrechts ergeben sollte.

12 Sollten diese Ausführungen als Aufklärungsrüge zu verstehen sein, ist damit ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Einen Beweisantrag zur Ermittlung der typischen Trockensubstanzwerte von Mais- und Grassilagen hat der Kläger nicht gestellt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Er zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13 2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen.

14 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2021 - 3 B 9.20 - juris Rn. 26 und vom 18. Juli 2022 - 3 B 37.21 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 38 Rn. 9, jeweils m. w. N.). Die Divergenzrüge ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde die ihrer Auffassung nach divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberstellt. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts genügt den Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 - NVwZ 2018, 830 Rn. 30 und vom 18. Dezember 2023 - 3 BN 11.22 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.).

15 Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht unterstelle mit seinem Urteil den Rechtssatz, dass sich die gerichtliche Kontrolle im Falle der Vergabe von staatlichen Leistungen auf eine bloße Willkürkontrolle beschränke. Ausgehend hiervon habe es die Verwaltungsvereinfachung als rechtfertigenden Grund für die Heranziehung der nicht individuell ermittelten Trockensubstanzgehalte ausreichen lassen. Damit sei es von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - (BVerfGE 44, 283 <288 f.>) abgewichen. Das Bundesverfassungsgericht habe angenommen, dass insbesondere im Fall der Gewährung staatlicher Leistungen zum Zwecke der sozialen Sicherung der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie nur in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen dazu geeignet sei, Ungleichheiten zu rechtfertigen. Stärkere Belastungen einer Vielzahl von Personen bzw. Gruppen könnten dagegen das Maß des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten. Das Gericht habe wiederholt ausgesprochen, dass bei einer Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen sei, wenn die in Frage stehende Regelung staatliche Leistungen zum Zwecke der sozialen Sicherung bestimmter Personen betreffe. Im Widerspruch dazu habe sich die Prüfung des Berufungsgerichts auf eine Willkürkontrolle beschränkt; eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips sei nicht erfolgt. Es habe allein auf den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit als sachlichen Grund für die in Rede stehende Typisierung oder Pauschalierung durch den Beklagten und die damit einhergehenden (Un-)Gleichbehandlungen von Antragstellern der Dürrehilfe abgestellt.

16 Die Voraussetzungen einer die Revision eröffnenden Divergenz legt die Beschwerde damit nicht dar. Sie übersieht, dass die von ihr herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit gesetzlichen Leistungen zum Zwecke der sozialen Sicherung bestimmter Personen steht. Unter dieser Voraussetzung hat das Gericht angenommen, dass bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) zu beachten ist. Um solche Leistungen handelte es sich bei der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Dürrehilfe 2018 nicht. Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Dürrehilfe für das Antragsjahr 2018 waren Förderrichtlinien (UA S. 18). Deren Ziel war es, landwirtschaftliche Betriebe finanziell zu unterstützen, die aufgrund von außergewöhnlichen Naturereignissen in ihrer Existenz gefährdet waren (Nr. 1.1 der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Landwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse <Förderrichtlinien Naturkatastrophen>, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II-3 - 21 vom 6. November 2018, MBl. NRW 2018, S. 659). Naturkatastrophen gleichgestellt war Dürre, wenn dadurch mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens zerstört wurden (Nr. 1.3 Förderrichtlinien Naturkatastrophen). Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung waren kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Nr. 2.3.1 Förderrichtlinien Naturkatastrophen). Zuwendungsart war eine Projektförderung, Finanzierungsart eine Anteilfinanzierung, die Form der Zuwendung war ein Zuschuss (Nr. 3.5 Förderrichtlinien Naturkatastrophen). Die vom Kläger vermisste verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Beschwerdebegründung S. 6) war unter diesen Umständen nicht geboten.

17 Der weitere Vortrag des Klägers (Beschwerdebegründung S. 7 f.) wirft keine Fragen der Divergenz, sondern der zutreffenden Anwendung des Gleichheitssatzes im Zusammenhang mit der konkreten Fördermaßnahme auf.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.